Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen, insbesondere über
1.Ziffer einsdie Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,
2.Ziffer 2die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz,
3.Ziffer 3die Qualitätssicherung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für Pflegeassistenz,
4.Ziffer 4die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz,
5.Ziffer 5die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
6.Ziffer 6die Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten,
7.Ziffer 7die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission, und
8.Ziffer 8die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz und insbesondere unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 104 GuKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 GuKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 104 GuKG