Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen, insbesondere über
1. | die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen, | |||||||||
2. | die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz, | |||||||||
3. | die Qualitätssicherung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Lehrgängen für Pflegeassistenz, | |||||||||
4. | die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz, | |||||||||
5. | die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung, | |||||||||
6. | die Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich informell und non-formal erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten, | |||||||||
7. | die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission, und | |||||||||
8. | die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome | |||||||||
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz und insbesondere unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen. |
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