Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 109 a,
Personen, die auf Grund
1.Ziffer einsdes § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oderdes Paragraph 108, Absatz 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
2.Ziffer 2des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4 führen.des Paragraph 109, Absatz eins, zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, führen.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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