Personen, die auf Grund
1. | des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder | |||||||||
2. | des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4 führen. |
0 Kommentare zu § 109a GuKG