§ 83a GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung folgender Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Abs. 2),Mitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2Handeln in Notfällen (Abs. 3),Handeln in Notfällen (Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Abs. 4).Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie (Absatz 4,).
  2. (2)Absatz 2Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen:Die Pflegemaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung beim Pflegeassessment,
    2. 2.Ziffer 2Beobachtung des Gesundheitszustands,
    3. 3.Ziffer 3Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.
    Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:Das Handeln in Notfällen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
    1. 1.Ziffer einsErkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. a)Litera aHerzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. b)Litera bDurchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. c)Litera cVerabreichung von Sauerstoff;
      die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:Die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
    1. 1.Ziffer einsVerabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
    2. 2.Ziffer 2Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
    3. 3.Ziffer 3Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden sowie Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    4. 4.Ziffer 4Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, ausgenommen bei Kindern,
    5. 5.Ziffer 5Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen),
    6. 6.Ziffer 6standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
    7. 7.Ziffer 7Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,
    8. 8.Ziffer 8Blutentnahme aus der Vene,
    9. 9.Ziffer 9Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
    10. 10.Ziffer 10Verabreichung von subkutanen Injektionen,
    11. 11.Ziffer 11Verabreichung von subkutanen Infusionen und intravenösen Infusionen ohne medikamentösen Wirkstoff zur Hydration bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang,
    12. 12.Ziffer 12Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
    13. 13.Ziffer 13Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen, und Assistenz bei der chirurgischen Wundversorgung,
    14. 14.Ziffer 14Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
    15. 15.Ziffer 15einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen,
    16. 16.Ziffer 16Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.
    Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Z 2 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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