Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 115,
Sonderausbildungskurse,
1.Ziffer einsdie gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden unddie gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
2.Ziffer 2nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes vermitteln,
gelten als Weiterbildungen gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes.gelten als Weiterbildungen gemäß Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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