§ 115 GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Sonderausbildungskurse,

1.

die gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und

2.

nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,

gelten als Weiterbildungen gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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