§ 63 GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur

1.

Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.08.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63 GuKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 GuKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 63 GuKG


Entscheidungen zu § 63 Abs. 1 GuKG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 63 GuKG


§ 63 GuKG , was wird anerkannt? FH Studium ? von Maria zum § 63 GuKG

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Hallo, bitte Welche Fort und Weiterbildungen ,Ausbildungen werden für die Pflichtfortbildung §63GuKG anerkannt ? nur wenn es auf der Teilnahmebestätigung oben steht ? z. als DGKP war ich vorgestern bei de r Wiener Gesundheitsförderungskonferenz, wird das anerkannt? oder wird ein FH Studium ( ANP ... mehr lesen...

§ 63 GuKG | 2 Antworten | 4518 Aufrufe | 12.09.18

Sie können zu § 63 GuKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GuKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 62 GuKG
§ 64 GuKG