(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
1. | Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder | |||||||||
2. | Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten | |||||||||
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen. |
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
Hallo, bitte Welche Fort und Weiterbildungen ,Ausbildungen werden für die Pflichtfortbildung §63GuKG anerkannt ? nur wenn es auf der Teilnahmebestätigung oben steht ? z. als DGKP war ich vorgestern bei de r Wiener Gesundheitsförderungskonferenz, wird das anerkannt? oder wird ein FH Studium ( ANP ... mehr lesen...
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