§ 14 GuKG Pflegerische Kernkompetenzen

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.
  2. (2)Absatz 2Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsGesamtverantwortung für den Pflegeprozess,
    2. 2.Ziffer 2Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,
    4. 4.Ziffer 4Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,
    5. 5.Ziffer 5theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,
    6. 6.Ziffer 6Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,
    7. 7.Ziffer 7Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,
    8. 8.Ziffer 8Erstellen von Pflegegutachten,
    9. 9.Ziffer 9Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,
    10. 10.Ziffer 10Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß Paragraphen 3 a bis 3d,
    11. 11.Ziffer 11Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,
    12. 12.Ziffer 12ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,
    13. 13.Ziffer 13Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,
    14. 14.Ziffer 14Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,
    15. 15.Ziffer 15Anwendung komplementärer Pflegemethoden,
    16. 16.Ziffer 16Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,
    17. 17.Ziffer 17Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 GuKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 GuKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 GuKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 GuKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 GuKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 GuKG
§ 14a GuKG