Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Leitung von
1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegeschulen,
2.Ziffer 2Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und
3.Ziffer 3Lehrgängen für Pflegeassistenz
umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.
(2)Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
4.Ziffer 4Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,
5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
6.Ziffer 6Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
7.Ziffer 7Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.2032
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