(1) Die Leitung von
1. | Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, | |||||||||
2. | Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und | |||||||||
3. | Lehrgängen für Pflegeassistenz | |||||||||
umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung. |
(2) Hiezu zählen insbesondere:
1. | Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung, | |||||||||
2. | Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten, | |||||||||
3. | Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung, | |||||||||
4. | Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, | |||||||||
5. | Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, | |||||||||
6. | Anrechnung von Prüfungen und Praktika und | |||||||||
7. | Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen. |
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