Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen.
(2)Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
1.Ziffer einsNachweis über die Staatsangehörigkeit,
2.Ziffer 2Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
4.Ziffer 4Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3)Absatz 3Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.Die Meldung gemäß Absatz 2, ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
(4)Absatz 4Legt ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2Legt ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Absatz 2,
1.Ziffer einseinen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 odereinen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 oder
2.Ziffer 2einen Qualifikationsnachweis für Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 30einen Qualifikationsnachweis für Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß Paragraph 30,
vor, hat der Landeshauptmann vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.
(5)Absatz 5Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(6)Absatz 6Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 30 Abs. 4) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Gesundheits- und Krankenpflege mit Bescheid zu untersagen.Ergibt die Nachprüfung gemäß Absatz 4,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (Paragraph 30, Absatz 4,) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Gesundheits- und Krankenpflege mit Bescheid zu untersagen.
(7)Absatz 7Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
1.Ziffer einsin Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,in Fällen des Absatz 4, nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Absatz 5 und 6 angeführten Fristen,
2.Ziffer 2ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2,
aufgenommen werden.
(8)Absatz 8Die Dienstleistungserbringer
1.Ziffer einsunterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geltenden Berufspflichten und
2.Ziffer 2haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 12 zu erbringen.haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, zu erbringen.
(9)Absatz 9Der Landeshauptmann hat die Gesundheit Österreich GmbH über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:Der Landeshauptmann hat die Gesundheit Österreich GmbH über die gemäß Absatz 2, gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
1.Ziffer einsVor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
2.Ziffer 2allfällige akademische Grade,
3.Ziffer 3Geschlecht,
4.Ziffer 4Geburtsdatum,
5.Ziffer 5Geburtsort,
6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
7.Ziffer 7Ausbildungsabschluss im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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