§ 68 GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz), Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie - JUSLINE Österreich
§ 68 GuKG Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Sonderausbildungen in der
1.Ziffer einsIntensivpflege,
2.Ziffer 2Anästhesiepflege und
3.Ziffer 3Pflege bei Nierenersatztherapie
umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung.
(2)Absatz 2Die Basisausbildung gemäß Abs. 1 dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:Die Basisausbildung gemäß Absatz eins, dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1.Ziffer einsPflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden
2.Ziffer 2Angewandte Hygiene
3.Ziffer 3Enterale und parenterale Ernährung
4.Ziffer 4Reanimation und Schocktherapie
5.Ziffer 5Spezielle Pharmakologie
6.Ziffer 6Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts
7.Ziffer 7Biomedizinische Technik und Gerätelehre
8.Ziffer 8Kommunikation und Ethik.
(3)Absatz 3Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1.Ziffer einsSpezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich
2.Ziffer 2Grundlagen der Intensivtherapie
3.Ziffer 3Anästhesieverfahren.
(4)Absatz 4Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1.Ziffer einsSpezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich
2.Ziffer 2Anästhesieverfahren.
(5)Absatz 5Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1.Ziffer einsSpezielle Pflege bei Nierenersatztherapie
2.Ziffer 2Eliminationsverfahren.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.2032
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