(1) Die Sonderausbildungen in der
1. | Intensivpflege, | |||||||||
2. | Anästhesiepflege und | |||||||||
3. | Pflege bei Nierenersatztherapie | |||||||||
umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung. |
(2) Die Basisausbildung gemäß Abs. 1 dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden | |||||||||
2. | Angewandte Hygiene | |||||||||
3. | Enterale und parenterale Ernährung | |||||||||
4. | Reanimation und Schocktherapie | |||||||||
5. | Spezielle Pharmakologie | |||||||||
6. | Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts | |||||||||
7. | Biomedizinische Technik und Gerätelehre | |||||||||
8. | Kommunikation und Ethik. |
(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich | |||||||||
2. | Grundlagen der Intensivtherapie | |||||||||
3. | Anästhesieverfahren. |
(4) Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich | |||||||||
2. | Anästhesieverfahren. |
(5) Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie | |||||||||
2. | Eliminationsverfahren. |
0 Kommentare zu § 68 GuKG