§ 13 GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst

1.

die pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14),

2.

Kompetenz bei Notfällen (§ 14a),

3.

Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15),

4.

Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a),

5.

Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16),

6.

Spezialisierungen (§ 17).

In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.08.2025
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