Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsPflegehilfelehrgänge, die zum 1. September 2016 gemäß § 96 bewilligt sind, gelten als Lehrgänge für Pflegeassistenz gemäß § 96 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes.Pflegehilfelehrgänge, die zum 1. September 2016 gemäß Paragraph 96, bewilligt sind, gelten als Lehrgänge für Pflegeassistenz gemäß Paragraph 96, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes.
(2)Absatz 2Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß § 50 bewilligt sind, können ab 1. September 2016 als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 95 Ausbildungen für Pflegeassistenzberufe durchführen und bedürfen hiefür keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes. Der Ausbildungsträger hat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann zu melden, welche Ausbildungen durchgeführt werden.Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß Paragraph 50, bewilligt sind, können ab 1. September 2016 als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 95, Ausbildungen für Pflegeassistenzberufe durchführen und bedürfen hiefür keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes. Der Ausbildungsträger hat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann zu melden, welche Ausbildungen durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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