Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen oder pflegerischen Diagnose Medizinprodukte in den Bereichen
1.Ziffer einsNahrungsaufnahme,
2.Ziffer 2Inkontinenzversorgung,
3.Ziffer 3Mobilisations- und Gehhilfen,
4.Ziffer 4Verbandsmaterialien,
5.Ziffer 5prophylaktische Hilfsmittel,
6.Ziffer 6Messgeräte sowie
7.Ziffer 7Illeo-, Jejuno-, Colo- und Uro-Stomas
zu verordnen.
(2)Absatz 2Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Medizinprodukte gemäß Abs. 1 verordnen, haben den behandelnden Arzt jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Medizinprodukte gemäß Absatz eins, verordnen, haben den behandelnden Arzt jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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