Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
1.Ziffer einssetting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
2.Ziffer 2Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben
erwerben.
(2)Absatz 2Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:
1.Ziffer einsKinder- und Jugendlichenpflege
2.Ziffer 2Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
3.Ziffer 3Intensivpflege
4.Ziffer 4Anästhesiepflege
5.Ziffer 5Pflege bei Nierenersatztherapie
6.Ziffer 6Pflege im Operationsbereich
7.Ziffer 7Krankenhaushygiene
8.Ziffer 8Wundmanagement und Stomaversorgung
9.Ziffer 9Hospiz- und Palliativversorgung
10.Ziffer 10Psychogeriatrische Pflege.
(3)Absatz 3Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Absatz 2,, die über die Kompetenzen gemäß Paragraphen 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
(Anm.: Abs. 3a mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten.)Anmerkung, Absatz 3 a, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten.)
(4)Absatz 4Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sindPersonen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, erfolgreich absolviert haben, sind
1.Ziffer einszur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 undzur Ausübung der Spezialisierungen gemäß Paragraph 18, bzw. Paragraph 19, und
2.Ziffer 2zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
berechtigt.
(5)Absatz 5Lehraufgaben sind insbesondere:
1.Ziffer einsLehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
2.Ziffer 2Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.
(6)Absatz 6Führungsaufgaben sind insbesondere:
1.Ziffer einsLeitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
2.Ziffer 2Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
(7)Absatz 7Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
1.Ziffer einseine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung
a)Litera aeiner gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung odereiner gemäß Paragraph 65 a, für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
b)Litera bder entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oderder entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71, bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
c)Litera ceiner individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.08.2025
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