(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können
1. | setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie | |||||||||
2. | Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben | |||||||||
erwerben. |
(2) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:
1. | Kinder- und Jugendlichenpflege | |||||||||
2. | Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege | |||||||||
3. | Intensivpflege | |||||||||
4. | Anästhesiepflege | |||||||||
5. | Pflege bei Nierenersatztherapie | |||||||||
6. | Pflege im Operationsbereich | |||||||||
7. | Krankenhaushygiene | |||||||||
8. | Wundmanagement und Stomaversorgung | |||||||||
9. | Hospiz- und Palliativversorgung | |||||||||
10. | Psychogeriatrische Pflege. |
(3) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
(Anm.: Abs. 3a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten.)
(4) Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sind
1. | ||||||||||
2. | zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, | |||||||||
berechtigt. |
(5) Lehraufgaben sind insbesondere:
1. | Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und | |||||||||
2. | Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege. |
(6) Führungsaufgaben sind insbesondere:
1. | Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt | |||||||||
2. | Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen. |
(7) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
1. | eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und | |||||||||
2. | die erfolgreiche Absolvierung | |||||||||
a) | einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder | |||||||||
b) | der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oder | |||||||||
c) | einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013. |
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