§ 83 GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen (Abs. 2),Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen (Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2Handeln in Notfällen (Abs. 3),Handeln in Notfällen (Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Abs. 4).Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Absatz 4,).
  2. (2)Absatz 2Die Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen:Die Pflegemaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung beim Pflegeassessment,
    2. 2.Ziffer 2Beobachtung des Gesundheitszustands,
    3. 3.Ziffer 3Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,
    4. 4.Ziffer 4Information, Kommunikation und Begleitung.
    5. 5.Ziffer 5Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.
    Die Durchführung von Pflegemaßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen..
  3. (3)Absatz 3Das Handeln in Notfällen gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:Das Handeln in Notfällen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst:
    1. 1.Ziffer einsErkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
    2. 2.Ziffer 2eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere
      1. a)Litera aHerzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
      2. b)Litera bDurchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
      3. c)Litera cVerabreichung von Sauerstoff;
      die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst:
    1. 1.Ziffer einsVerabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,
    2. 2.Ziffer 2Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
    3. 2a.Ziffer 2 aAb- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben,
    4. 2b.Ziffer 2 bEntfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,
    5. 3.Ziffer 3standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),
    6. 4.Ziffer 4Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
    7. 5.Ziffer 5Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,
    8. 6.Ziffer 6Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,
    9. 7.Ziffer 7Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
    10. 8.Ziffer 8Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
    11. 9.Ziffer 9Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie
    12. 10.Ziffer 10einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.
    Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Z 2 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 kann in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofernDie Aufsicht gemäß Absatz 2 und 4 kann in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
    2. 2.Ziffer 2die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
    3. 3.Ziffer 3die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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