§ 105 GuKG Strafbestimmungen

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz heranzieht oder
    3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 11 und 84) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 11 und 84) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    4. 4.Ziffer 4einer oder mehreren in § 3b Abs. 3, 4 und 6, § 3c Abs. 2, 3 und 5, § 4 Abs. 3, § 6, § 11 Abs. 4, § 30a Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 84 Abs. 5, § 90, § 95 Abs. 3 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt odereiner oder mehreren in Paragraph 3 b, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 3 c, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz 2 und 3, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 84, Absatz 5,, Paragraph 90,, Paragraph 95, Absatz 3, oder Paragraph 104 a, Absatz 3, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder
    5. 5.Ziffer 5Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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