Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3.Ziffer 3einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen,
4.Ziffer 4über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
5.Ziffer 5in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen sind.
(2)Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
1.Ziffer einswer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
2.Ziffer 2wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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