Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werdenAbweichend von Absatz eins, kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
1.Ziffer einsim Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe,
2.Ziffer 2im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,
3.Ziffer 3im Rahmen der Erwachsenenbildung oder
4.Ziffer 4in begründeten Ausnahmefällen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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