(1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden
1. | im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, | |||||||||
2. | im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG, | |||||||||
3. | im Rahmen der Erwachsenenbildung oder | |||||||||
4. | in begründeten Ausnahmefällen. |
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