§ 97 GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolviert werden

1.

im Rahmen einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe,

2.

im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG,

3.

im Rahmen der Erwachsenenbildung oder

4.

in begründeten Ausnahmefällen.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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