§ 66 GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege

2.

Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen

3.

Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen

4.

Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen

5.

Ernährung, Kranken- und Diätkost

6.

Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen

7.

Neonatologie

8.

Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene

9.

Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining

10.

Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.2032
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 GuKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 GuKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 GuKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 GuKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 GuKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GuKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 65c GuKG
§ 67 GuKG