(1) Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege | |||||||||
2. | Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen | |||||||||
3. | Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen | |||||||||
4. | Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen | |||||||||
5. | Ernährung, Kranken- und Diätkost | |||||||||
6. | Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen | |||||||||
7. | Neonatologie | |||||||||
8. | Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene | |||||||||
9. | Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining | |||||||||
10. | Berufsspezifische Rechtsgrundlagen. |
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