Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
1. | die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb, | |||||||||
2. | die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, | |||||||||
3. | die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und | |||||||||
4. | einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3 | |||||||||
zu erlassen. |
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