§ 65c GuKG Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

1.

Gutachten betreffend die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß § 65a und

2.

Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes.

(2) Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats sind:

1.

ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,

2.

ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

3.

ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

4.

ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,

5.

vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.

(5) Die Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.

(6) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat kann neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.

In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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