Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
1.Ziffer einsGutachten betreffend die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß § 65a undGutachten betreffend die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65 a, und
2.Ziffer 2Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats sind:
1.Ziffer einsein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,
2.Ziffer 2ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
3.Ziffer 3ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
4.Ziffer 4ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,
5.Ziffer 5vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.
(3)Absatz 3Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(4)Absatz 4Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(5)Absatz 5Die Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.Die Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.
(6)Absatz 6Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat kann neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat kann neben den Aufgaben gemäß Absatz eins, auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.
In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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