Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 10, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2)Absatz 2Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß § 65b sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 65 b, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(3)Absatz 3Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28a Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013 beantragt haben, gilt § 28 Abs. 7 zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 28 a, Absatz 7, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, beantragt haben, gilt Paragraph 28, Absatz 7, zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 116a GuKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116a GuKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 116a GuKG