(1) Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
(2) Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst
1. | die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 und | |||||||||
2. | eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege. |
(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich | |||||||||
2. | Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen. |
(4) Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(5) Die §§ 28a, 30 und 32 sind anzuwenden.
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