Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie psychogeriatrische Pflege umfasst die Pflege von alten und hochbetagten Menschen mit insbesondere Demenz, Delir, Depression, Angst, Sucht und Suizidalität mit dem Ziel, die geistigen und körperlichen Fähigkeiten, die Persönlichkeit bzw. Identität des Kranken und dessen soziale Bindungen möglichst lange zu erhalten und zu fördern, wobei die pflegenden An- und Zugehörigen einzubinden und in ihrer Betreuungskompetenz zu stärken sind.
(2)Absatz 2Sie umfasst insbesondere
1.Ziffer einsdas Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,
2.Ziffer 2die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),
3.Ziffer 3psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,
4.Ziffer 4den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,
5.Ziffer 5die Progressionsverzögerung und
6.Ziffer 6das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.08.2025
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