Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 110,
Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes erteilt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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