§ 19 GuKG Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,

2.

Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen,

3.

Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen,

4.

Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen,

5.

psychosoziale Betreuung,

6.

psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und

7.

Übergangspflege.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 GuKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 GuKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 GuKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 GuKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 GuKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 GuKG
§ 20 GuKG