Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.
(2)Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
1.Ziffer einsBeobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,
2.Ziffer 2Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen,
3.Ziffer 3Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen,
4.Ziffer 4Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen,
5.Ziffer 5psychosoziale Betreuung,
6.Ziffer 6psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und
7.Ziffer 7Übergangspflege.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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