Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Lehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.
(2)Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
1.Ziffer einsErstellung des Lehr- und Stundenplanes,
2.Ziffer 2Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
3.Ziffer 3Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,
4.Ziffer 4Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und
5.Ziffer 5pädagogische Betreuung der Auszubildenden.
In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.2032
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