(1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Lehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
1. | Erstellung des Lehr- und Stundenplanes, | |||||||||
2. | Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht, | |||||||||
3. | Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten, | |||||||||
4. | Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und | |||||||||
5. | pädagogische Betreuung der Auszubildenden. |
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