Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAngehörige der Pflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur
1.Ziffer einsInformation über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie
2.Ziffer 2Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
(2)Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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