(1) Angehörige der Pflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur
1. | Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie | |||||||||
2. | Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten | |||||||||
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. |
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
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