§ 21 GuKG Pflege im Operationsbereich

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Pflege im Operationsbereich umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten sowie
    2. 2.Ziffer 2die Assistenz des Arztes bei operativen Eingriffen.
  2. (2)Absatz 2Die Kernaufgaben der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich umfassen
    1. 1.Ziffer einsdas Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,
    3. 3.Ziffer 3einfache intraoperative Assistenz,
    4. 4.Ziffer 4die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),
    5. 5.Ziffer 5die OP-Dokumentation und
    6. 6.Ziffer 6die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten und Patientendaten
    unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozessse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
  3. (3)Absatz 3In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Pflege im Operationsbereich im Rahmen der Spezialisierung zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei
    1. 1.Ziffer einsHygienemanagement,
    2. 2.Ziffer 2Versorgung von Präparaten und Explantaten,
    3. 3.Ziffer 3Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,
    5. 5.Ziffer 5Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,
    6. 6.Ziffer 6Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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