§ 21 GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Pflege im Operationsbereich umfasst

1.

die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten sowie

2.

die Assistenz des Arztes bei operativen Eingriffen.

(2) Die Kernaufgaben der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich umfassen

1.

das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,

2.

die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,

3.

einfache intraoperative Assistenz,

4.

die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),

5.

die OP-Dokumentation und

6.

die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten und Patientendaten

unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozessse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.

(3) In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Pflege im Operationsbereich im Rahmen der Spezialisierung zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei

1.

Hygienemanagement,

2.

Versorgung von Präparaten und Explantaten,

3.

Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),

4.

Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,

5.

Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,

6.

Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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