§ 92 GuKG Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.

(2) Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3 200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.

(3) Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch

1.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses,

2.

in Form einer Teilzeitausbildung oder

3.

in Verbindung mit einer anderen Ausbildung

absolviert werden.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß § 83 bzw. § 83a unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 92 GuKG


Frage zu: § 92 GuKG von mnigl zum § 92 GuKG

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Muss leider feststellen, dass diese Ausbildung zwar gesetzlich geregelt ist, aber für "Berufsschutz" nicht anerkannt wird. (Ausbildungszeit zur kurz --> wird einem Lehrberuf nicht gleichgestellt.Bitte um Prüfung und eventueller Änderung  mehr lesen...

§ 92 GuKG | 0 Antworten | 1264 Aufrufe | 01.03.13

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