(1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. | die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und | |||||||||
2. | gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, | |||||||||
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen. |
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016)
(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
1. | die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und | |||||||||
2. | die Strafgerichte über | |||||||||
a) | die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie | |||||||||
b) | die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung | |||||||||
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. |
(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
1. | die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und | |||||||||
2. | die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis | |||||||||
für einen Berufsangehörigen zu verständigen. |
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