(1) Die Leitung
1. | des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und | |||||||||
2. | des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, | |||||||||
umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung. |
(2) Hiezu gehören insbesondere:
1. | Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation, | |||||||||
2. | Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich, | |||||||||
3. | Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und | |||||||||
4. | Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen. |
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