§ 26 GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Leitung

1.

des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und

2.

des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,

umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.

(2) Hiezu gehören insbesondere:

1.

Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation,

2.

Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,

3.

Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und

4.

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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