Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Leitung
1.Ziffer einsdes Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und
2.Ziffer 2des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.
(2)Absatz 2Hiezu gehören insbesondere:
1.Ziffer einsÜberwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation,
2.Ziffer 2Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,
3.Ziffer 3Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und
4.Ziffer 4Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26 GuKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 GuKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26 GuKG