(1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
1. | handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind, | |||||||||
2. | die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen, | |||||||||
3. | über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, | |||||||||
4. | einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und | |||||||||
5. | in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind. |
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
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