Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben
1.Ziffer einsden betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
2.Ziffer 2deren gesetzlichen Vertretern oder
3.Ziffer 3Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen.
(2)Absatz 2Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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