(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben
1. | den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, | |||||||||
2. | deren gesetzlichen Vertretern oder | |||||||||
3. | Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden, | |||||||||
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen. |
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
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