(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
1. | auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder | |||||||||
2. | im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben, | |||||||||
sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben. |
(2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
(3) Sonderausbildungen können bis 31. Dezember 2007 durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geleitet werden, die jedenfalls
1. | zur Ausübung von Lehraufgaben, | |||||||||
2. | zur Ausübung von Führungsaufgaben oder | |||||||||
3. | zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben berechtigt sind. |
(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund
1. | der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, | |||||||||
3. | des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder | |||||||||
4. | des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 | |||||||||
ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben. |
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