Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
(2)Absatz 2Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
(3)Absatz 3Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.
(4)Absatz 4Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Absatz eins bis 3 zählen insbesondere:
1.Ziffer einsMitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,
2.Ziffer 2Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,
3.Ziffer 3Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,
4.Ziffer 4Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),
5.Ziffer 5Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,
6.Ziffer 6Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,
7.Ziffer 7Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter,
8.Ziffer 8Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes und
9.Ziffer 9Mitwirkung an der Schmerztherapie.
insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.
In Kraft seit 17.02.2004 bis 31.08.2025
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