§ 86 GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsAls Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene
    1. 1.Ziffer einsAusbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    2. 2.Ziffer 2Pflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oderPflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, oder
    3. 3.Ziffer 3Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
  2. (1a)Absatz eins aEinem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, im Zeitraum April 2024 bis Juni 2027 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die HinweiseEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß Paragraphen 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Zeitraum April 2024 bis Juni 2027 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. 1.Ziffer eins„Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
    2. 2.Ziffer 2„Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“„Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegeassistenzausbildung voraus.
  3. (1b)Absatz eins bEinem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ist eine von der Lehrlingsstelle gemäß § 26 Abs. 1 bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/1969, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die HinweiseEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ist eine von der Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1969,, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. 1.Ziffer eins„Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
    2. 2.Ziffer 2„Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“„Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegeassistenz voraus.
  4. (2)Absatz 2Als Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegefachassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  5. (3)Absatz 3Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 2 ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, im Zeitraum Mai 2025 bis Juni 2028 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die HinweiseEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 2, ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß Paragraphen 83 und 84 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Zeitraum Mai 2025 bis Juni 2028 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. 1.Ziffer eins„Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
    2. 2.Ziffer 2„Qualifikationsnachweis gemäß Arikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“„Qualifikationsnachweis gemäß Arikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung voraus.
  6. (4)Absatz 4Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 2 ist ein von der Lehrlingsstelle gemäß § 26 Abs. 1 bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/1969, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die HinweiseEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 2, ist ein von der Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 26, Absatz eins bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1969,, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
    1. 1.Ziffer eins„Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
    2. 2.Ziffer 2„Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“„Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG“
    enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegefachassistenz voraus.
In Kraft seit 22.06.2023 bis 31.12.9999
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