Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des Landeshauptmanns bedürfen.
(2)Absatz 2§ 95 gilt sinngemäß.Paragraph 95, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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