(1) Sonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
1. | eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums, | |||||||||
2. | einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder | |||||||||
3. | einer sonstigen höheren Ausbildung | |||||||||
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. |
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
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