§ 67 GuKG Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsPflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen
    2. 2.Ziffer 2Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen
    3. 3.Ziffer 3Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter
    4. 4.Ziffer 4Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern
    5. 5.Ziffer 5Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
    6. 6.Ziffer 6Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten
    7. 7.Ziffer 7Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung
    8. 8.Ziffer 8Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung
    9. 9.Ziffer 9Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich
    10. 10.Ziffer 10Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre
    11. 11.Ziffer 11Neurologische Krankheitslehre
    12. 12.Ziffer 12Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie
    13. 13.Ziffer 13Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie
    14. 14.Ziffer 14Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit
    15. 15.Ziffer 15Krisenintervention
    16. 16.Ziffer 16Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und des Erwachsenenschutzes.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.2032
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