§ 67 GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen

2.

Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen

3.

Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter

4.

Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern

5.

Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen

6.

Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten

7.

Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung

8.

Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung

9.

Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich

10.

Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre

11.

Neurologische Krankheitslehre

12.

Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie

13.

Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie

14.

Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit

15.

Krisenintervention

16.

Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und des Erwachsenenschutzes.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.2032
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