(1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
1. | Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen, | |||||||||
2. | Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien, | |||||||||
3. | Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann, | |||||||||
4. | Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und | |||||||||
5. | Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten. |
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