Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.
(2)Absatz 2Hiezu zählen insbesondere:
1.Ziffer einsErmittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,
2.Ziffer 2Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,
3.Ziffer 3Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,
4.Ziffer 4Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und
5.Ziffer 5Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.08.2025
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