Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die
1.Ziffer einseine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,
2.Ziffer 2zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine mindestens 15jährige berufliche Tätigkeit als Sanitätsunteroffizier beim Österreichischen Bundesheer nachweisen,
3.Ziffer 3die Absolvierung einer praktischen Ausbildung auf einer internen Abteilung und auf einer chirurgischen Abteilung an einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in der Dauer von je 160 Stunden innerhalb der letzten zehn Jahre nachweisen und
4.Ziffer 4eine theoretische Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in der Dauer von 160 Stunden und eine kommissionelle Prüfung vor dem 1. Jänner 2002 erfolgreich absolviert haben,
sind zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen von Tätigkeiten des Österreichischen Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, sowie zur Teilnahme an Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen berechtigt.sind zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen von Tätigkeiten des Österreichischen Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, sowie zur Teilnahme an Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen berechtigt.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
1.Ziffer einsInhalt der theoretischen Ergänzungsausbildung,
2.Ziffer 2Inhalt, Art und Durchführung der kommissionellen Prüfung,
3.Ziffer 3Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und
4.Ziffer 4Form und Inhalt des auszustellenden Zeugnisses
festzulegen.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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