§ 87 GuKG Qualifikationsnachweis – EWR

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz anzuerkennen.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als
    1. 1.Ziffer einsDiplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
    2. 2.Ziffer 2Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
    ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz unterscheidet.Die Anerkennung gemäß Absatz eins und 2 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz unterscheidet.
  4. (4)Absatz 4Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 ist die Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 3, ist die Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
  5. (5)Absatz 5Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, beurteilt wird.Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 3, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, beurteilt wird.
  6. (6)Absatz 6§ 28a Abs. 2, 5 und 6 ist anzuwenden.Paragraph 28 a, Absatz 2,, 5 und 6 ist anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen AusgleichsmaßnahmeIn Fällen, in denen gemäß Absatz 3, die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme
    1. 1.Ziffer einsin Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit undin Fällen des Absatz eins, vom Bundesminister für Gesundheit und
    2. 2.Ziffer 2in Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmannin Fällen des Absatz 2, vom Landeshauptmann
    im Anerkennungsbescheid einzutragen.
  8. (8)Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
  9. (9)Absatz 9Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat
    1. 1.Ziffer einsin Fällen des Abs. 1 der Bundesminister für Gesundheit undin Fällen des Absatz eins, der Bundesminister für Gesundheit und
    2. 2.Ziffer 2in Fällen des Abs. 2 der Landeshauptmannin Fällen des Absatz 2, der Landeshauptmann
    die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  10. (10)Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit bzw. der Landeshauptmann hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
  11. (11)Absatz 11Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, denen die Anerkennung in der Pflegefachassistenz gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
  12. (12)Absatz 12Personen, denen die Anerkennung in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, denen die Anerkennung in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung in das Gesundheitsberuferegister die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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