§ 15 GuKG Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung von bzw. Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen und Tätigkeiten zur Behandlung, Betreuung und Beratung in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen nach ärztlicher Anordnung. Für die Durchführung standardisierter diagnostischer Maßnahmen als Vorbereitung des medizinischen Behandlungspfads oder als Überwachungsmaßnahme einer medizinischen Behandlung kann eine generelle ärztliche Anordnung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Der Umfang der Kompetenzen gemäß Abs. 1 ergibt sich aus den in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege, in Weiterbildungen und gegebenenfalls im Rahmen von Höherqualifizierungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie.Der Umfang der Kompetenzen gemäß Absatz eins, ergibt sich aus den in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege, in Weiterbildungen und gegebenenfalls im Rahmen von Höherqualifizierungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie.
  3. (3)Absatz 3Nicht delegierbar gemäß Abs. 1 ist die eigenverantwortliche Durchführung von medizinischen Maßnahmen,Nicht delegierbar gemäß Absatz eins, ist die eigenverantwortliche Durchführung von medizinischen Maßnahmen,
    1. 1.Ziffer einsdie nicht vom Berufsbild der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. gegebenenfalls vorliegender Höherqualifizierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege erfasst sind oder
    2. 2.Ziffer 2für deren fachgerechte Durchführung das Vorliegen einer ärztlichen Qualifikation bzw. berufsspezifischen Qualifikation in einem anderen Gesundheitsberuf Voraussetzung ist.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsPatienten und Klienten an jene Berufsangehörigen weiterzuempfehlen, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenzen für eine fachgerechte Behandlung, Betreuung und Beratung qualifiziert sind, bzw. über den weiteren Behandlungspfad zu informieren, sowie
    2. 2.Ziffer 2nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie an Angehörige eines Pflegeassistenzberufs, der Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und an in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen weiter zu übertragen und gegebenenfalls die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind.
  5. (5)Absatz 5Weiters sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung berechtigt, einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie
    1. 1.Ziffer einsan Personen gemäß § 3b und § 3c weiter zu übertragen, wobei § 3b Abs. 3 bis 6 und § 3c Abs. 2 bis 5 anzuwenden sind, sowiean Personen gemäß Paragraph 3 b und Paragraph 3 c, weiter zu übertragen, wobei Paragraph 3 b, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 5 anzuwenden sind, sowie
    2. 2.Ziffer 2an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen, wobei § 50a Abs. 1 zweiter und dritter Satz ÄrzteG 1998 anzuwenden ist.an Personen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen, wobei Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ÄrzteG 1998 anzuwenden ist.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 GuKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 GuKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 15 GuKG


Entscheidungen zu § 15 GuKG


Entscheidungen zu § 15 Abs. 1a GuKG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Diskussionen zu § 15 GuKG


Frage zum mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich von DGKS1967 zum § 15 GuKG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Im Rahmen eines Skill and Grade Mix-Projektes sollen neben Blutabnahmen,Infusionsgaben und IV-Therapien auch das Legen von Verweilkanülen und die Erstgabe von IV-Medikation auf das Pflegepersonal zur Gänze auf DGKS/DGKP übertragen werden.Ist dies bei derzeitiger Gesetzeslage überhaupt möglich?Ich... mehr lesen...

§ 15 GuKG | 0 Antworten | 2655 Aufrufe | 19.12.12

Anordnung von Medikamenten mittels Wirkstoff von Roli2 zum § 15 GuKG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wo kann ich nachlesen, dass die ärztliche Anordnung für eine medikamentöse Therapie nur über den Handelsnamen erfolgen darf. Oder anders gefragt: Darf ich aufgrund der Anordnung eines Wirkstoffes, dann selbst ein entsprechendes Produkt mittels Handelsnamen aus dem Medikamentenschrank nehmen und d... mehr lesen...

§ 15 GuKG | 0 Antworten | 2497 Aufrufe | 02.02.12

Frage zu: § 15 GuKG von Roli2 zum § 15 GuKG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wo kann ich nachlesen, dass die ärztliche Anordnung für eine medikamentöse Therapie nur über den Handelsnamen erfolgen darf. Oder anders gefragt: Darf ich aufgrund der Anordnung eines Wirkstoffes, dann selbst ein entsprechendes Produkt mittels Handelsnamen aus dem Medikamentenschrank nehmen und d... mehr lesen...

§ 15 GuKG | 0 Antworten | 2262 Aufrufe | 02.02.12

Sie können zu § 15 GuKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15a GuKG
§ 16 GuKG