Lehrgänge für die Ausbildung zum Pflegehelfer, die gemäß § 43b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden, gelten als Pflegehilfelehrgänge gemäß § 95 dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner Bewilligung des Landeshauptmannes. Lehrgänge für die Ausbildung zum Pflegehelfer, die gemäß Paragraph 43 b, Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden, gelten als Pflegehilfelehrgänge gemäß Paragraph 95, dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner Bewilligung des Landeshauptmannes.
0 Kommentare zu § 113 GuKG