Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:
1. | im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv, | |||||||||
2. | im Bereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport: Bundesdenkmalamt, | |||||||||
3. | im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen, | |||||||||
4. | im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung: | |||||||||
a) | Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, | |||||||||
b) | Geologische Bundesanstalt, | |||||||||
5. | im Bereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: | |||||||||
a) | Sozialministeriumservice, | |||||||||
b) | Landesstellen des Sozialministeriumservice, | |||||||||
6. | im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur, | |||||||||
7. | im Bereich des Bundesministeriums für Inneres: | |||||||||
a) | Landespolizeidirektionen, | |||||||||
b) | das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, | |||||||||
8. | im Bereich des Bundesministeriums für Justiz: Justizanstalten, | |||||||||
9. | im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung: | |||||||||
a) | Kommando Streitkräfte, | |||||||||
b) | Brigadekommanden, | |||||||||
c) | Landesverteidigungsakademie, | |||||||||
d) | Theresianische Militärakademie, | |||||||||
e) | Militärkommanden, | |||||||||
f) | Heeresgeschichtliches Museum, | |||||||||
g) | Kommando Streitkräftebasis, | |||||||||
h) | Kommando IKT- & Cybersicherheitszentrum, | |||||||||
10. | im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen, | |||||||||
11. | im Bereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie: | |||||||||
a) | Österreichisches Patentamt, | |||||||||
b) | Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, | |||||||||
12. | im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort: | |||||||||
a) | Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, | |||||||||
b) | Burghauptmannschaft Österreich, | |||||||||
13. | im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend: Arbeitsinspektorate, | |||||||||
14. | im Bereich sämtlicher Ressorts: | |||||||||
Leitung einer in den Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten. |
(1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz
1. | der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder | |||||||||
2. | der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2 | |||||||||
oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist. |
(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.
(2) Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Abs. 1 Z 1 angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Universitätsausbildung) sind den in Abs. 1 Z 2 angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:
1. | ihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und | |||||||||
2. | die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlich ist. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)
Eine Ausschreibung nach den §§ 2 bis 4 hat auch dann stattzufinden, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) ändert.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 12 Z 3, BGBl. I Nr. 143/2024)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
(1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (§ 5 Abs. 1) sind Begutachtungskommissionen, und zwar
1. | für Ausschreibungen gemäß den §§ 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und | |||||||||
2. | für Ausschreibungen gemäß § 4 ständige Begutachtungskommissionen, | |||||||||
einzurichten. |
(1a) Für Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.
(1b) Für Ausschreibungen gemäß § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, ist eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten.
(2) Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Leiterin/der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der zuständige Zentralausschuss haben je ein Mitglied zu entsenden.
(2a) Wird eine Funktion oder eine Arbeitsplatz in einer Dienststelle mit mehreren Dienststellenausschüssen ausgeschrieben und ist die Bewerbung von Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen zulässig, so ist von mehreren zuständigen Zentralausschüssen jener Zentralausschuss zur Entsendung eines Mitgliedes nach Abs. 2 berufen, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.
(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten.
(4) Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Begutachtungskommission zu betrauen.
(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören.
(6) Die Mitglieder der Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Begutachtungskommission abzuberufen, wenn es
1. | aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder | |||||||||
2. | die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. |
(8) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Begutachtungskommission zu unterrichten.
Für die ständigen Begutachtungskommissionen (§ 7 Abs. 1 Z 2) gilt ferner:
1. | Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. | |||||||||
2. | Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und um eine dem § 7 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. | |||||||||
3. | Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes, einer Karenz oder einer Dienstzuteilung in den Bereich einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. | |||||||||
4. | Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Wechsel der Dienstbehörde innerhalb desselben Ressorts sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder aus dem Personalstand des Ressorts. | |||||||||
5. | Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. |
(1) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:
1. | die Angabe, welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und | |||||||||
2. | welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten und die gemäß § 5 Abs. 2 bei Ausschreibungen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten weiters zu berücksichtigenden Prinzipien der Mobilität und Rotation in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind. |
(2) Die Begutachtungskommission hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, zu veröffentlichen:
1. | geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der in ihrem Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung nach Abs. 1 Z 2, | |||||||||
2. | die Namen der Mitglieder der Begutachtungskommission. | |||||||||
Diese Veröffentlichungen haben unverzüglich nach Erstattung des Gutachtens an die ausschreibende Stelle zu erfolgen. |
Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(1) Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten und einzuberufen.
(1a) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine/ein von ihr oder ihm namhaft gemachte/r Bedienstete/Bediensteter hat das Recht, an den Sitzungen der Begutachtungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
(2) Zur Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit sämtlicher gemäß § 7 Abs. 2 entsendeter und gegebenenfalls gemäß § 8 Z 2 in Betracht kommender Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Sind auch zu dieser Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist.
(3) Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als letzter abzugeben.
(5) Die Begutachtungskommission hat ihr Gutachten gemäß § 10 innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 5 Abs. 8) der ausschreibenden Stelle zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Kommissionsmitglieder zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind. Auf Wunsch der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. der oder dem von ihr oder ihm namhaft gemachten Bediensteten ist deren oder dessen Stellungnahme dem Gutachten unter Verschluss anzuschließen.
(6) Hat jedoch bei der Abstimmung wegen Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so können die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder stattdessen beschließen, der ausschreibenden Stelle gemeinsam ein eigenes Gutachten vorzulegen.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommissionen sind von der Bundesregierung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.
(2) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Begutachtungskommission verbunden sind, hat die für die Ausschreibung zuständige Stelle vorzusorgen.
Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.
(1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.
(2) Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.
(3) Nach der Vergabe der Funktion (des Arbeitsplatzes) hat die ausschreibende Stelle alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
(4) Die ausschreibende Stelle hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, die Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 2 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Die Veröffentlichungen gemäß § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 erster Satz haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.
Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweist, ist diese Funktion auszuschreiben, wenn mit ihrer Betrauung die Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 oder M BO 1 bewirkt wird.
(1) Die Ausschreibung nach § 15a hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit der stellvertretenden Leitung einer Sektion wirksam werden soll.
(2) Auf den Inhalt der Ausschreibung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Darüber hinaus hat die Ausschreibung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß nur Bewerbungen von Personen zulässig sind, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 zugeordneten Abteilung innerhalb der betreffenden Sektion dauernd betraut sind.
(3) Die Ausschreibung hat innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stellvertreterfunktion sektionsintern auf geeignete Weise zu erfolgen.
(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
(1) Bewerber um die in § 15a angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.
Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die
1. | die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und | |||||||||
2. | sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben. |
Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und die §§ 9 bis 15 anzuwenden.
(1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen), hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.
(2) Abs. 1 und die §§ 17 bis 19 sind auf Funktionen in Dienstbereichen nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(1) Wird dem Inhaber der Funktion gemäß § 16 Abs. 1 mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so kann dieser binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission beantragen.
(2) Stellt der Bedienstete einen Antrag nach Abs. 1, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.
(1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
(3) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(4) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag. | |||||||||
2. | Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten. |
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Weiterbestellungskommission abzuberufen, wenn es
1. | aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder | |||||||||
2. | die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. |
(6) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Weiterbestellungskommission zu unterrichten.
(1) Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.
(2) Macht der Inhaber der Funktion im Fall des § 17 Abs. 1 von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen.
(1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.
(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.
(1) Die Ausschreibung und das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind von der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durchzuführen.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
1. | die Ausschreibung oder | |||||||||
2. | das Aufnahmeverfahren oder | |||||||||
3. | sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des Ressorts übertragen. |
(1) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.
(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, ist in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorzuschreiben (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,
1. | ob es unbedingt zu erfüllen ist oder | |||||||||
2. | ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt. |
(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:
1. | die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach § 67), | |||||||||
2. | die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist, und | |||||||||
3. | sofern es sich um einen Inländern vorbehaltenen Arbeitsplatz handelt - der Hinweis auf diesen Umstand. |
(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für den zu besetzenden Arbeitsplatz besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können.
(5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.
(6) Betrifft die Ausschreibung einen Arbeitsplatz einer in Funktionsgruppen gegliederten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes und soll dieser Arbeitsplatz von Beginn an im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besetzt werden, so ist in der Ausschreibung auch bekanntzugeben, welcher Funktionsgruppe der Arbeitsplatz zugeordnet ist oder ob es sich um einen der Grundlaufbahn zugeordneten Arbeitsplatz handelt. Ebenso ist in der Ausschreibung auf Art und Dauer der abweichenden Einstufung des Beamten in der Ausbildungsphase hinzuweisen.
(1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einzubringen. Es ist eine Bewerbungsfrist vorzusehen, die nicht weniger als zwei Wochen betragen darf.
(2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Die in der Ausschreibung angeführte Stelle kann die ausschließliche Online-Bewerbung vorsehen und den Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbung einlangen muss, festlegen. Der Einsatz der Bürgerkarte im Zuge der Bewerbung kann vorgesehen werden. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 AVG.
(3) Die Bewerbung von Personen, die sich bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband befinden, ist zulässig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 12 Z 16, BGBl. I Nr. 143/2024)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)
(1) Für die Mitwirkung am Aufnahmeverfahren sind bei den das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststellen Aufnahmekommissionen einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
(2) Jede Aufnahmekommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen.
(3) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Aufnahmekommission verbunden sind, hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle vorzusorgen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Aufnahmekommission zu unterrichten.
(1) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Er oder sie kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis die Bestellung dieser Mitglieder an den Leiter oder die Leiterin jener Dienststelle delegieren, bei der die Aufnahmekommission errichtet ist.
(2) Das für die Bestellung zuständige Organ hat eines der beiden Mitglieder mit dem Vorsitz der Aufnahmekommission zu betrauen. Eines der beiden Mitglieder muß besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen.
(3) Je ein weiteres Mitglied ist von den zwei stimmenstärksten Wählergruppen (Fraktionen) des Zentralausschusses zu bestellen. Es sollte nach Möglichkeit
1. | besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen und | |||||||||
2. | dem zuständigen Personalvertretungsausschuß angehören. |
(4) Bei Bedarf kann die Wählergruppe abweichend vom Abs. 3 Z 2 einen sonstigen Bediensteten oder eine sonstige Bedienstete ihres Vertrauens mit Wählbarkeit für den Zentralausschuß zum Mitglied der Aufnahmekommission bestellen. Dieses Mitglied soll nach Möglichkeit der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle angehören.
(5) Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, einen Vertreter oder eine Vertreterin zum Mitglied der Aufnahmekommission zu bestellen.
(6) Zu einem Kommissionsmitglied mit besonderen Kenntnissen zur fachlichen Beurteilung der Bewerbungen können auch mehrere Personen bestellt werden. Zugleich mit der Bestellung ist für jede Person festzulegen, für welche Verwendungen sie tätig werden soll.
Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
Bundesbedienstete haben einer Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission Folge zu leisten.
Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,
1. | wer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat, | |||||||||
2. | wer außer Dienst gestellt ist oder | |||||||||
3. | gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. |
(1) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht
1. | ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und | |||||||||
2. | während der Zeit | |||||||||
a) | der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
b) | der Außerdienststellung, | |||||||||
c) | eines Urlaubes, einer Karenz oder einer Dienstzuteilung zu einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und | |||||||||
d) | der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet
1. | mit dem Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
2. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
3. | mit der Versetzung ins Ausland, | |||||||||
4. | mit dem Wechsel der Dienstbehörde, | |||||||||
5. | mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder aus dem Personalstand des Ressorts, | |||||||||
6. | sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt. |
(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.
(4a) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Aufnahmekommission abzuberufen, wenn es
1. | aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder | |||||||||
2. | die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. |
(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(1) Die Sitzungen der Aufnahmekommission sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.
(1a) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte weibliche Bedienstete hat das Recht, an den Sitzungen der Aufnahmekommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
(2) Zur Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission ist die Anwesenheit aller vier Mitglieder (oder entsprechender Ersatzmitglieder) erforderlich.
(3) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist.
(4) Die Aufnahmekommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei der Abstimmung hat der oder die Vorsitzende seine oder ihre Stimme zuletzt abzugeben.
(5) Auf das Verfahren der Aufnahmekommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Aufnahmekommissionen sind von der Bundesregierung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben
1. | im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und | |||||||||
2. | im Überprüfungsverfahren | |||||||||
keine Parteistellung. |
(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.
(1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie
1. | die Erfordernisse des § 28 erfüllen und | |||||||||
2. | noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen. |
(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.
(1) Die Eignungsprüfung ist von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle durchzuführen.
(2) Im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch die Durchführung der Eignungsprüfung einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Ressorts übertragen werden, wenn diese nach ihrer Organisation und personellen Besetzung dazu geeignet ist.
(3) Die Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung auf eine Dienststelle eines anderen Ressorts bedarf des Einvernehmens der betroffenen Bundesminister.
(1) Die Eignungsprüfung ist in Form von objektiven Tests durchzuführen.
(2) Die Verteilung der Tests an die einzelnen Bewerber und Bewerberinnen hat erst unmittelbar vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, daß vom Inhalt des Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt wird.
(3) Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Teilnahme an der Eignungsprüfung keinen Kostenersatz zu leisten.
(1) Die Tests sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auszuarbeiten. Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.
(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie
1. | auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und | |||||||||
2. | durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können. |
(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.
(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen mit Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten oder einem Auftragsverarbeiter und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.
(1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.
(2) Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.
(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzubieten.
(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat die Aufnahmekommission aufzufordern, ein Gutachten zu erstellen,
1. | wenn diese Dienststelle gemäß § 45 Abs. 2 beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung eine geringere Punktezahl als ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin erzielt hat, dessen (deren) Bewerbung noch aufrecht ist, oder | |||||||||
2. | wenn mindestens zwei Personen die bei der Eignungsprüfung erzielte höchste Punktezahl erreicht haben und von diesen nicht alle berücksichtigt werden können. |
(2) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission alle für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln.
(1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(2) In der Sitzung ist zu entscheiden,
1. | ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder | |||||||||
2. | ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann. |
(3) Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.
(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn
1. | nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und | |||||||||
2. | alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen. |
(1) Im Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sind
1. | die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und | |||||||||
2. | alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben, | |||||||||
zu einer Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen. |
(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann
1. | entweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder | |||||||||
2. | auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht. |
(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer
1. | nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder | |||||||||
2. | von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird. | |||||||||
Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören. |
(4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.
(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.
(1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
(2) Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl auf und können von diesen nicht alle berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner zu berücksichtigen:
1. | zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit, | |||||||||
2. | danach eine allfällige Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen | |||||||||
a) | des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, | |||||||||
b) | des § 148 Abs. 6 und 7 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, und der §§ 151 Abs. 7 und 8 und 186 Abs. 2 BDG 1979, | |||||||||
c) | des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, | |||||||||
d) | des § 63 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, | |||||||||
e) | des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, und | |||||||||
3. | schließlich der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistung nicht länger als vier Jahre zurückliegt. |
(3) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
(1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
1. | zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder | |||||||||
2. | drei Wochen, wenn Aufnahmegespräche geführt worden sind, | |||||||||
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln. |
(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.
Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut, der oder die nach dem Gutachten der Aufnahmekommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer eingeladener Mitbewerber oder eine andere eingeladene Mitbewerberin, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für die Betrauung maßgebend waren.
Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die
1. | ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen A 3, A 4, P 1 und P 2) oder | |||||||||
2. | auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind. |
(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des § 28 erfüllen, zu einem Aufnahmegespräch einzuladen.
(2) Das Aufnahmegespräch haben zu führen:
1. | die Person, | |||||||||
a) | die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder | |||||||||
b) | die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und | |||||||||
2. | ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung. |
(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle einen Aufnahmevorschlag zu erstatten. In diesem sind die Bewerber und Bewerberinnen nach der Eignung für die vorgesehene Verwendung (die vorgesehenen Verwendungen) zu reihen. Die Reihung ist zu begründen. Kommt keine Einigung über den Aufnahmevorschlag zustande, hat jede der beiden Personen einen eigenen Aufnahmevorschlag zu erstatten.
(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge) und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln.
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3) In der Sitzung ist zu entscheiden,
1. | ob es erforderlich ist, mit | |||||||||
a) | einem Bewerber oder einer Bewerberin oder | |||||||||
b) | mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen oder | |||||||||
c) | allen Bewerbern und Bewerberinnen | |||||||||
ergänzende Aufnahmegespräche zu führen, oder | ||||||||||
2. | ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung erstellen kann. |
(4) Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß. Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu dieser Sitzung einzuladen.
(5) Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist § 49 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(6) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn
1. | nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und | |||||||||
2. | alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen. |
(1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
(2) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
(3) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
1. | zwei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder | |||||||||
2. | drei Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind, | |||||||||
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln. |
(4) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist, so kann ihr die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle eine (weitere) Nachfrist setzen.
(5) Ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder einer Nachfrist ein weiteres Zuwarten wegen der Dringlichkeit der Besetzung der Planstelle nicht möglich, hat dies die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(6) In diesem Fall hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle die Aufgaben der Aufnahmekommission selbst wahrzunehmen. Sie hat dabei
1. | die Aufzeichnungen der Aufnahmekommission über die bereits geführten Aufnahmegespräche zu berücksichtigen oder | |||||||||
2. | soweit solche Aufnahmegespräche noch nicht geführt worden sind oder hierüber keine Unterlagen verfügbar sind - die Aufnahmegespräche selbst zu führen. |
(7) Im Fall des Abs. 6 kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres Zuwarten besetzen.
Dieser Unterabschnitt ist anwendbar, wenn nach einer Ausschreibung für ein Aufnahmeverfahren nach den Unterabschnitten B oder C nicht mehr gemäß § 28 geeignete Bewerber oder Bewerberinnen vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen sind.
Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kann in diesem Fall die ausgeschriebene Planstelle (die ausgeschriebenen Planstellen) ohne Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Aufnahmegespräches für die Dauer von sechs Monaten mit einem der geeigneten Bewerber oder mit einer der geeigneten Bewerberinnen (mit den geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen) besetzen. Sie hat dies der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder der Bediensteten hat nach den ersten drei Monaten des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des oder der nach § 60 aufgenommenen Bediensteten zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist noch vor Ablauf des vierten Monats des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb eines Monats ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
(1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 61 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. | befristet oder unbefristet verlängert wird oder | |||||||||
2. | nicht verlängert wird. |
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
Widerspricht die nach § 62 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:
1. | Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7 oder E oder diesen gleichwertige Verwendungen), | |||||||||
2. | Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen), | |||||||||
3. | Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen). | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009) |
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen sind nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche bei der in der Ausschreibung genannten Dienststelle zu reihen, wenn sie die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(2) In der Reihung sind auch jene Bewerbungen zu berücksichtigen, die bereits vor der betreffenden Ausschreibung erfolgt sind, wenn
1. | sie gemäß § 68 Abs. 2 noch gültig sind und | |||||||||
2. | die betreffenden Bewerber und Bewerberinnen die Ausschreibungserfordernisse erfüllen. |
(3) Eine Ausschreibung kann entfallen, wenn auf der Bewerbungsliste noch genügend Bewerber oder Bewerberinnen aufscheinen und die letzte Ausschreibung für eine solche Planstelle nicht mehr als ein Jahr zurückliegt.
(1) Bewerber und Bewerberinnen sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle in die von ihr zu führende Bewerbungsliste aufzunehmen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels.
(2) Die Bewerbungsliste ist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers oder der Bewerberin sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
(3) Bewerber und Bewerberinnen sind nur dann einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerbungsliste erklären.
(4) Die im Abs. 2 angeführten personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(1) Bewerber und Bewerberinnen sind nach der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf entsprechende frei gewordene Planstellen für die Dauer von drei Monaten aufzunehmen und einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat die Aufnahmekommission zu befassen, wenn
1. | sie gegen die Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin zur praktischen Erprobung Bedenken hat oder | |||||||||
2. | ihr ein Bewerber oder eine Bewerberin mit einem späteren Bewerbungsdatum geeigneter erscheint als die Bewerber oder die Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben. |
(3) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 1 und 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu einem allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen:
1. | im Fall des Abs. 2 Z 1 den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin, | |||||||||
2. | im Fall des Abs. 2 Z 2 den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin und jene Bewerber und Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben. |
(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, denen voraussichtlich innerhalb von drei Monaten ab ihrer Bewerbung eine von ihnen angestrebte Planstelle nicht verliehen werden kann, formlos zu verständigen.
(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
1. | die Bewerbung weiterhin gültig und gereiht bleibt, | |||||||||
2. | die Reihung aber in keinem Fall länger als ein Jahr ab der Bewerbung erfolgen kann, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Jahresfrist schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleibt, und | |||||||||
3. | die Gültigkeit einer solchen Bewerbung höchstens zweimal verlängert werden kann, wobei sie in keinem Fall die Dauer von drei Jahren übersteigen darf. |
(1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder der Bediensteten hat nach dem ersten Monat des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des oder der nach § 67 aufgenommenen Bediensteten zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist noch vor Ablauf des zweiten Monats des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
(1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 69 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. | befristet oder unbefristet verlängert wird oder | |||||||||
2. | nicht verlängert wird. |
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
Widerspricht die nach § 70 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
(1) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im § 72 angeführte Person für die vorgesehene oder angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet werden soll, hat sie dies spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(2) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.
(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden:
1. | der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin, | |||||||||
2. | allfällige andere Personen, die sich im betreffenden Ressort seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden und der Aufnahmekommission bekanntgeben, daß sie auf die betreffende Planstelle aufgenommen werden wollen. |
(4) Die Aufnahmekommission hat der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß eine im Abs. 3 Z 2 angeführte Person für die Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser geeignet ist.
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte anzuwenden, die
1. | im Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen wurden, | |||||||||
2. | im Hinblick auf diese Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und | |||||||||
3. | eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben. |
(2) Beim Eignungsscreening sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, zu überprüfen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Strebt eine im § 74 angeführte Ersatzkraft eine Verwendung über die Dauer von acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen.
(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg der Ersatzkraft zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der im Abs. 1 genannten Frist von drei Monaten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle zu übermitteln.
(3) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
(1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. | befristet oder unbefristet verlängert wird oder | |||||||||
2. | nicht verlängert wird. |
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
Widerspricht die nach § 76 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach Paragraph 25, Absatz eins, anzuwenden, die
(1) Streben ein im § 78 angeführter Bediensteter oder eine im § 78 angeführte Bedienstete eine Verwendungsänderung nach § 78 Z 1 an, so haben sie dies der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mitzuteilen.
(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg dieses oder dieser Bediensteter zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(3) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Ergänzend ist von der zuständigen Dienststelle ein Eignungsscreening im Sinne von § 74 Abs. 2 durchzuführen und dessen Ergebnis in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung der oder des betreffenden Bediensteten der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 79 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung durchgeführt wird oder nicht.
Widerspricht die nach § 80 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
(1) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über
1. | die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder | |||||||||
2. | Betrauungen mit Arbeitsplätzen | |||||||||
sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden. |
(2) Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des § 7 Abs. 11 BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.
(1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
1. | Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen, | |||||||||
2. | Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft, | |||||||||
3. | Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland, | |||||||||
4. | Seelsorger, | |||||||||
5. | Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und | |||||||||
6. | Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen. |
(2) Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwenden
1. | auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, und | |||||||||
2. | bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969. |
(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:
1. | Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1), | |||||||||
a) | deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder | |||||||||
b) | deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt, | |||||||||
2. | Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes | |||||||||
a) | in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder | |||||||||
b) | bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen. |
(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die
1. | einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder – ausgehend vom Tag der Aufnahme – vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und | |||||||||
2. | die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen. |
(6) Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von § 44 Abs. 4 Z 3 abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.
Ist ein Beamter nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder nach § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, gilt er für die Dauer der Betrauung als nach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(1) Am 1. September 1991 anhängige Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt VIII in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1991, im Fall des Abs. 1 aber mit Abschluß der Ausschreibungsverfahren, erlöschen
1. | die Gültigkeit der betreffenden Bewerberliste nach § 21 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung und | |||||||||
2. | die Gültigkeit der auf Grund der Eignungsprüfung festgestellten Eignung nach § 24 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung. |
(1) Bei Beamtinnen und Beamten ist die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach den Abs. 1 oder 3 der §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 erfolgt. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.
(2) Bei Vertragsbediensteten ist die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach § 69 Abs. 2 oder 3 VBG erfolgt. Die Ausnahme von einer allfälligen Ausschreibungspflicht gilt auch im Falle einer Verwendungsänderung einer oder eines Vertragsbediensteten, bei der die neue Verwendung abweichend von § 69 Abs. 1 VBG derselben Entlohnungs- und Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die bisherige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten, sofern sie nicht von § 69 Abs. 9 VBG erfasst ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.
(3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
1. | Beamtinnen oder Beamte der Verwendungsgruppen A 1, E 1, M BO 1 und M ZO 1 in der gemäß § 141 Abs. 6, 7 oder 8, § 145d Abs. 3 oder § 152b Abs. 6, 7 oder 8 BDG 1979 anfallenden Funktionsgruppe, | |||||||||
2. | im Abs. 9 der § 141 oder § 152b BDG 1979 angeführte Beamtinnen oder Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt sind, und | |||||||||
3. | Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 in der nach § 68 Abs. 3 VBG anfallenden Bewertungsgruppe | |||||||||
ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion und in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. |
Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse
1. | in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA), in einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und in der Fernmeldehoheitsverwaltung sowie | |||||||||
2. | in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist, | |||||||||
den dort bestehenden Organen der Vertretung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu. |
(1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist mit der Vollziehung des § 39 Abs. 3 der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister betraut, dem die Durchführung der Eignungsprüfung übertragen wird.“
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG)
StF: BGBl. Nr. 85/1989 (NR: GP XVII RV 481 AB 868 und Zu 868 S. 92. BR: AB 3641 S. 511.)
Änderung
BGBl. Nr. 665/1989 (NR: GP XVII IA 311/A AB 1164 S. 125. BR: AB 3800 S. 524.)
BGBl. Nr. 344/1991 (NR: GP XVIII RV 69 AB 141 S. 30. BR: 4059 AB 4068 S. 542.)
BGBl. Nr. 366/1991 idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB) (NR: GP XVIII RV 127 AB 169 S. 33. BR: AB 4085 S. 543.)
BGBl. Nr. 873/1992 (NR: GP XVIII RV 814 AB 902 S. 95. BR: AB 4403 S. 563.)
BGBl. Nr. 518/1993 (NR: GP XVIII RV 1079 AB 1145 S. 129. BR: AB 4609 S. 573.)
BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)
BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)
BGBl. Nr. 389/1994 (NR: GP XVIII RV 1506 AB 1575 S. 162. BR: AB 4783 S. 584.)
[CELEX-Nr.: 389L0048]
BGBl. Nr. 550/1994 (NR: GP XVIII RV 1577 AB 1707 S. 168. BR: AB 4814 S. 588.)
BGBl. Nr. 43/1995 (NR: GP XIX RV 45 AB 62 S. 11. BR: 4958 und 4959 AB 4945 S. 593.)
BGBl. Nr. 522/1995 (NR: GP XIX RV 223 AB 289 S. 47. BR: 5089 AB 5082 S. 603.)
BGBl. Nr. 375/1996 (NR: GP XX RV 134 AB 189 S. 31. BR: AB 5206 S. 615.)
[CELEX-Nr.: 392L0051]
BGBl. Nr. 654/1996 (NR: GP XX RV 21 AB 362 S. 43. BR: AB 5292 S. 618.)
BGBl. Nr. 758/1996 (NR: GP XX RV 398 AB 478 S. 47. BR: AB 5315 S. 619.)
BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)
[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]
BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)
BGBl. I Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 1258 AB 1321 S. 135. BR: AB 5735 S. 643.)
BGBl. I Nr. 10/1999 (NR: GP XX AB 1561 S. 154. BR: AB 5856 S. 648.)
BGBl. I Nr. 132/1999 (NR: GP XX RV 1831 AB 1915 S. 176. BR: AB 5996 S. 656.)
BGBl. I Nr. 6/2000 (NR: GP XXI RV 2 und Zu 2 AB 10 S. 4. BR: AB 6079 S. 659.)
BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)
BGBl. I Nr. 97/2002 (NR: GP XXI IA 666/A AB 1128 S. 103. BR: AB 6656 S. 688.)
BGBl. I Nr. 130/2003 (NR: GP XXII RV 283 AB 320 S. 40. BR: 6923 AB 6943 S. 704.)
[CELEX-Nr.: 31999L0070 und 32001L0019]
BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)
BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)
BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)
BGBl. I Nr. 89/2006 (NR: GP XXII RV 1409 AB 1467 S. 150. BR: 7535 AB 7550 S. 735.)
BGBl. I Nr. 90/2006 (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.)
BGBl. I Nr. 102/2006 (NR: GP XXII RV 1426 AB 1520 S. 153. BR: 7541 AB 7569 S. 735.)
BGBl. I Nr. 113/2006 (NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)
BGBl. I Nr. 53/2007 (NR: GP XXIII IA 255/A AB 193 S. 27. BR: AB 7732 S. 747.)
[CELEX-Nr.: 32005L0036]
BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)
BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)
BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)
BGBl. I Nr. 120/2012 (NR: GP XXIV RV 2003 AB 2052 S. 185. BR: 8830 AB 8838 S. 816.)
[CELEX-Nr.: 31989L0391, 31989L0654, 32000L0078]
BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)
BGBl. I Nr. 210/2013 (NR: GP XXV IA 41/A AB 8 S. 7. BR: AB 9129 S. 825.)
BGBl. II Nr. 59/2014 (V über IDAT)
BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)
BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)