§ 20 AusG Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.

(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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