Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsJede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.
(2)Absatz 2Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Absatz eins, eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.
In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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