§ 82 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über

1.

die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder

2.

Betrauungen mit Arbeitsplätzen

sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des § 7 Abs. 11 BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.

In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
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