Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsIn anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über
1.Ziffer einsdie Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder
2.Ziffer 2Betrauungen mit Arbeitsplätzen
sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des § 7 Abs. 11 BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des Paragraph 7, Absatz 11, BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.
In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
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