(1) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über
1. | die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder | |||||||||
2. | Betrauungen mit Arbeitsplätzen | |||||||||
sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden. |
(2) Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des § 7 Abs. 11 BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.
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