§ 19 AusG Folgen der Weiterbestellung und der Nichtweiterbestellung

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.

(2) Macht der Inhaber der Funktion im Fall des § 17 Abs. 1 von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 AusG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 AusG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 19 AusG


Entscheidungen zu § 19 Abs. 2 AusG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 AusG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 AusG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 AusG
§ 20 AusG