§ 41 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Tests sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auszuarbeiten. Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie

1.

auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und

2.

durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.

(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.

(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen mit Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten oder einem Auftragsverarbeiter und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 AusG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 AusG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 AusG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 AusG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 AusG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AusG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 AusG
§ 42 AusG