Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte anzuwenden, die
1.Ziffer einsim Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen wurden,
2.Ziffer 2im Hinblick auf diese Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und
3.Ziffer 3eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.
(2)Absatz 2Beim Eignungsscreening sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, zu überprüfen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.Beim Eignungsscreening sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, zu überprüfen. Paragraph 39, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 74 AusG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 AusG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 74 AusG