§ 74 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte anzuwenden, die

1.

im Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen wurden,

2.

im Hinblick auf diese Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und

3.

eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.

(2) Beim Eignungsscreening sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, zu überprüfen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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