(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte anzuwenden, die
1. | im Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen wurden, | |||||||||
2. | im Hinblick auf diese Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und | |||||||||
3. | eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben. |
(2) Beim Eignungsscreening sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, zu überprüfen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.
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